ArbeitgeberInnen sind verpflichtet die Gefahren, denen die ArbeitnehmerInnen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind zu ermitteln und zu beurteilen.
Für Arbeitsstätten und Baustellen in denen ArbeitnehmerInnen derartigen Belastungen ausgesetzt sind schreibt der Gesetzgeber verpflichtend eine Evaluierung vor.
Als Optische Strahlung bezeichnet der Gesetzgeber jede Art (sichtbares, unsichtbares) Licht, und schließt auch Laserlicht mit ein.
Dabei übernehmen wir für Sie: